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Patent, Marke oder Design? Wie Ihr das richtige Schutzrecht findet

In den letzten Jahren haben wir zahlreiche Gründer und Startups betreut und konnten immer wieder sehen, wie aus cleveren technischen Ideen Unternehmen mit mehr als hundert Mitarbeitern entstanden sind. Das freut uns, und es macht uns stolz, einen Teil zum Erfolg unserer Mandanten beitragen zu können.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass sich bei Gründern und Startups am Anfang des Patentierungsprozesses immer wieder dieselben Fragen stellen, die wir hier beantworten möchten.

Was ist der Unterschied zwischen Patenten, Marken und Designs?

Es gibt ganz unterschiedliche Schutzrechte, die einen ganz unterschiedlichen Schutz gewähren:

Patente sind technische Schutzrechte – durch sie werden technische Lehren geschützt. Das kann zum Beispiel eine neue Technologie in einem Roboter oder ein technisch neues Verfahren sein. Als plakatives Beispiel kann der Airbag in einem Auto dienen: Hier wird ein Problem (Schutz der Insassen beim Unfall) durch technische Mittel (schnelles Aufblasen eines Luftkissens) gelöst.

Als Marke kann man sich alles (genauer: alle „Zeichen“) schützen lassen, was im Geschäftsverkehr als Herkunftshinweis verstanden werden kann. Das sind vor allem Worte (zum Beispiel „Apple“) und Bilder (zum Beispiel das Apple-Logo) sowie Kombinationen hieraus. Es gibt zwar auch andere Markenarten (zum Beispiel Farbmarken) – allerdings sind diese in der Praxis deutlich weniger häufig als die oben genannten Marken, weswegen wir an dieser Stelle nicht genauer darauf eingehen.

Mittels einem Design kann man sich die Formgebung eines Produktes schützen lassen. Ein prominentes Beispiel hierfür ist sicherlich das iPhone. Neben sehr vielen Patenten, die die technische Funktionalität dieses Produktes schützen, dürfte auch die Formgebung als solche geschützt sein. Designs hießen früher in Deutschland Geschmacksmuster, was nicht mit Gebrauchsmustern (siehe unten) zu verwechseln ist.

Bei Gebrauchsmustern handelt es sich nämlich um den kleinen Bruder des Patentes – auch das Gebrauchsmuster ist ein technisches Schutzrecht, das technische Erfindungen schützt. Im Vergleich zum Patent unterscheidet es sich dadurch, dass (1) es nicht geprüft ist und dass man (2) mit dem Gebrauchsmuster keine Verfahren schützen kann.

Bei Stellbrink & Partner fokussieren wir uns derzeit auf die technischen Schutzrechte – also auf Patente und Gebrauchsmuster, weshalb sich die Erläuterung weiterer Fragen darauf bezieht. Gerne helfen wir Euch aber bei Fragen zu den anderen Schutzrechten weiter – auch hier haben wir Kenntnisse, mit denen sich die allermeisten Fragen beantworten lassen. Außerdem können wir auf ein großes Netzwerk zurückgreifen und Euch bei Spezialfragen an Spezialisten in dem jeweiligen Fachgebiet weiter vermitteln.

Was kann ich mit Patenten schützen?

Wie bereits aufgezeigt sind Patente technische Schutzrechte (zumindest in Europa). D.h. hiermit kann man sich technische Lösungen schützen lassen. Das ist immer dann gegeben, wenn man die „Naturkräfte“ oder Ingenieursfähigkeiten nutzt, um ein Problem zu lösen.

Das klingt erstmal hochtrabend, ist es in vielen Fällen aber gar nicht – am Ende braucht man im Wesentlichen eine (pfiffige) Idee, die ein Produkt oder einen Prozess gegenüber anderen Produkten oder Prozessen besser (oder auch nur anders) macht. Dabei erstrecken sich patentfähige Erfindungen von Hochtechnologiegebieten (zum Beispiel Raumfahrt) bis hin zu Alltagsgegenständen – auch eine Wäscheklammer wäre patentfähig (wenn es sie nicht schon gäbe).

Nicht patentfähig sind reine Business-Methoden – hier sind die Problemstellungen und die Lösungen nicht technischer, sondern rein wirtschaftlicher Natur.

Besonders interessant sind hinsichtlich der Patentfähigkeit auch computerimplementierte Erfindungen, die so relevant sind, dass wir ihnen einen eigenen Abschnitt gewidmet haben.

Wenn sich Gründer oder Entwickler die Frage stellen, ob ihre Entwicklung patentierbar ist, ist die Antwort in den allermeisten Fällen „Ja“ – zumindest lehrt uns das unsere Erfahrung. Solltet Ihr diesbezüglich Zweifel oder Fragen haben, raten wir immer dazu, einen Patentanwalt zu kontaktieren, der Euch schnell und unkompliziert sagen kann, ob Eure Zweifel begründet sind.

Kann man Software und computerimplementierte Erfindungen schützen?

Sehr viele Fragestellungen in der Erstberatung betreffen heute Software- bzw. computerimplementierte Erfindungen.

In Europa ist es gesetzlich geregelt, dass Software als solche nicht patentierbar ist. Grundsätzlich soll damit verhindert werden, dass Aspekte, für die kein Patentschutz erlangt werden kann (zum Beispiel eine Business-Methode) schon alleine dadurch patentfähig werden, dass sie auf einem Computer (und damit mit technischen Mitteln) durchgeführt werden. Daher ist Software als solche nicht patentfähig. Eine auf einem Computer realisierte reine Business-Methode kann also in Europa nicht patentiert werden.

Allerdings gibt es auch Software oder computerimplementierte Erfindungen, die aus weiteren Gründen technisch sind. Findet man zum Beispiel einen Computer-Algorithmus, der besonders schnell und wenig anfällig für Fehler Messgrößen auswerten kann und verwendet diesen, um einen Airback im Crashfall schneller auszulösen, so wird mittels des Algorithmus ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst, was dem Patentschutz zugänglich ist.

Die konkreten Fragestellungen spielen sich fast immer zwischen den oben dargestellten Extremen ab. Viel zu oft hören wir allerdings von Startups, denen grundsätzlich von einer Patentanmeldung abgeraten wurde, weil sie „nur“ eine Software erfunden haben. Wir sind der festen Überzeugung, dass diese Sichtweise zu kurz greift und man sich immer mit dem konkreten Einzelfall befassen muss.

Was sind die Voraussetzungen für Patentschutz? 

In den vorstehenden Fragen haben wir uns in erster Linie damit beschäftigt, ob eine Entwicklung dem Patentschutz per se zugänglich ist. Hierbei handelt es sich um die Patentfähigkeit im engeren Sinne – man könnte das auch als Technizität bezeichnen, da nur technische Entwicklungen per se patentfähig sind.

Allerdings gibt es weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein Patent zu erhalten.

Eine wesentliche Voraussetzung ist die Neuheit. Um ein wirksames Patent zu erhalten, muss die Erfindung, die damit geschützt werden soll, neu sein. Das bedeutet, dass die Erfindung nicht bereits vor dem Tag, an dem die Patentanmeldung eingereicht wird, öffentlich war. Öffentlich ist eine Erfindung immer dann, wenn sie potentiell einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich ist. Beispiele hierfür können Veröffentlichungen in einem Patent oder in einem Journal sein, aber auch Präsentationen, Verkäufe, Messeausstellungen, Firmenbesichtigungen, etc. (wobei es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt). Für die Frage der Neuheit werden grundsätzlich sowohl Eure Veröffentlichungen als auch alle weiteren Veröffentlichungen berücksichtigt – also auch Patente und weitere Veröffentlichungen von Dritten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass jeder Kontakt, der nicht der Verschwiegenheit unterliegt, eine Veröffentlichung darstellen kann. Falls Ihr eine Patentanmeldung beabsichtigt oder in Erwägung zieht, ist es also wichtig, dass diese eingereicht wird, bevor Ihr die Erfindung Menschen mitteilt, die nicht der Verschwiegenheit unterliegen. Allerdings gibt es hiervon einige Ausnahmen – d.h. selbst wenn Ihr Eure Erfindung bereits veröffentlicht habt, gibt es in einigen Ländern noch die Möglichkeit, innerhalb einer Schutzfrist (je nach Land üblicherweise zwischen 6 und 12 Monate) einen Schutz zu erlangen. Sollte das der Fall sein, solltet Ihr Euch umgehend beraten lassen!

Die oben angesprochene Neuheit ist dann gegeben, wenn es Eure Erfindung in dieser Art bisher noch nicht gegeben hat. Eure Erfindung wird also mit den Produkten und Schriften verglichen, die vor dem Tag Eurer Patentanmeldung veröffentlicht wurden (= Stand der Technik). Ist Eure Erfindung noch nicht im Stand der Technik enthalten, ist sie neu.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Eure Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Das ist dann der Fall, wenn Eure Erfindung nicht naheliegend ist. Durch dieses Erfordernis wird verhindert, dass gewöhnliche Weiterentwicklungen durch ein Patent geschützt werden. Einen Patentschutz soll es immer nur für die Entwicklungen geben, die über das normale fachmännische Können hinausgehen. Ersetzt man zum Beispiel bei einem Bauteil einen Nagel durch eine Schraube, ist das gemäß den oben stehenden Ausführungen neu – dieses Bauteil hat es in dieser Form nämlich noch nicht gegeben. Allerdings liegt so ein Austausch (zumindest in den meisten Fällen) im normalen fachmännischen Können, sodass eine solche Weiterentwicklung naheliegend ist und daher keine erfinderische Tätigkeit aufweist. Die erfinderische Tätigkeit bedarf immer einer detaillierten Prüfung im Einzelfall.

Wie groß sind die Chancen, ein Patent zu erhalten?

Nach unserer Erfahrung ist es in den meisten Fällen möglich, für eine Erfindung (so man sie denn nicht selbst vor Anmeldung offenbart hat) ein Patent zu erhalten. Die entscheidende Frage ist nach unserer Auffassung weniger, ob man ein Patent erhält, sondern wie breit der Schutzbereich ist, den man durch das Patent erhält.

Das wollen wir an Hand von einem Beispiel verdeutlichen: Wir haben in der Vergangenheit verschiedene Patentstreitigkeiten geführt, die eine Wundbehandlungsvorrichtung betreffen. Kurz zusammengefasst wurde herausgefunden, dass es vorteilhaft sein kann, große Wunden mit einem luftdichten Schaumstoffverband zu behandeln, an den man einen Unterdruck anlegt. Bei einer solchen Erfindung (definiert durch „luftdichter Schaumstoffverband + Unterdruck“) könnte man sich darüber streiten, ob sie in Anbetracht von luftdichten Schaumstoffverbänden und in der Kenntnis, dass eine Wunddrainage mit Unterdruck vorteilhaft sein kann, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Hat man aber weitere Merkmale, die einen von dieser Kombination abgrenzen (zum Beispiel einen besonders auf den Unterdruck abgestimmten Schaumstoffverband, einen besonders geeigneten Klebstoff zum Anbringen des Verbandes), so ist es sehr viel wahrscheinlicher, für eine solche Kombination ein Patent zu erhalten.

Nach unserer Erfahrung lassen sich die meisten neuen technischen Entwicklungen durch ein Patent schützen – die Frage ist allerdings, wie allgemein bzw. breit der Schutz ist, den man hierdurch erlangt.

Wie ist der Prozess, bis ich ein Patent erhalte?

Der Patentierungsprozess startet damit, dass man eine Patentanmeldung ausarbeitet. Das geschieht idealerweise in enger Abstimmung zwischen dem Erfinder und dem Patentanwalt. Die Patentanmeldung führt aus, von welchem Stand der Technik die Erfindung ausgeht, was daran nachteilig ist und erläutert dann die Erfindung. Besonders wichtig sind die Patentansprüche, die angeben, wofür man Schutz beansprucht. Das Ausarbeiten der Patentanmeldung nimmt üblicherweise einige Wochen in Anspruch – zur Not (vor allem, wenn eine Veröffentlichung kurz bevorsteht) kann eine Patentanmeldung aber auch in deutlich kürzerer Zeit ausgearbeitet werden.

Eine solche Patentanmeldung reicht man dann beim Patentamt ein und beauftragt das Patentamt mit der Recherche und Prüfung. Das Patentamt recherchiert und prüft sodann, ob die Voraussetzungen für ein Patent gegeben sind. Neben einigen formalen Voraussetzungen prüft das Patentamt mittels der Recherche vor allem, ob die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Falls das Patentamt zu dem Schluss kommt, dass die Patentanmeldung in der eingereichten Form nicht gewährbar ist, teilt das Patentamt dies in einem Bescheid mit und man erhält die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Auf einen solchen Bescheid reicht man sodann eine Bescheidserwiderung ein, bei der man die Ansprüche (das, was den Schutz definiert) ändert und seine Argumente vorträgt.

Das Patentamt erhebt so oft in Bescheiden Einwendungen, bis es der Auffassung ist, dass die Sache zu einer Entscheidung – Gewährung des Patentes oder Zurückweisung – reif ist.

Wie viele solche „Runden“ von Bescheiden und Bescheidserwiderungen notwendig sind, ehe das Verfahren abgeschlossen ist, kann sehr stark variieren. Aus unserer Erfahrung sollte der Mittelwert bei ca. 2 bis 3 solcher Bescheide liegen. Jeder Bescheid und jede Bescheidserwiderung nimmt ca. ein halbes Jahr in Anspruch (wobei auch das stark variieren kann), sodass man durchschnittlich mit ca. 2 bis 3 Jahren rechnen muss, ehe man eine Entscheidung erhält. In dringenden Fällen (zum Beispiel, wenn ein Wettbewerber eine Erfindung nutzt) kann dieses Verfahren jedoch beschleunigt werden.

Ist ein Patent weltweit gültig?

Grundsätzlich herrscht bei Patenten das Territorialitätsprinzip. D.h. dass jeder Staat (nur) für sein Staatsgebiet Patente erteilen kann. Das heißt: Grundsätzlich sind Patente nationale Schutzrechte und man muss grundsätzlich für jedes Land, in dem man Patentschutz haben möchte, eine eigene Anmeldung einreichen

Es gibt aber verschiedene Rechte und Verträge, in denen sich mehrere Staaten zusammengeschlossen haben, um den Patentierungsprozess zu vereinfachen.

Zunächst einmal gilt für die allermeisten Länder ein Prioritätsrecht. Nach diesem hat jeder Anmelder das Recht, innerhalb von einem Jahr weitere Nachanmeldungen zu tätigen. Soweit diese dieselbe Erfindung betreffen wie die erste Anmeldung, werden die Nachanmeldungen so behandelt als wären sie am Tag der ersten Anmeldung eingereicht worden. Das ist insbesondere dafür relevant, was als Stand der Technik in Betracht gezogen wird und spielt daher bei der Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit eine Rolle. Wenn Ihr also heute eine Anmeldung einreicht, habt Ihr ein Jahr lang Zeit, weitere Nachanmeldungen zu tätigen und der in dieser Zeit veröffentlichte Stand der Technik (und insbesondere auch Eure Tätigkeiten) werden für diese Nachanmeldungen nicht betrachtet.

In der europäischen Patentübereinkunft (EPÜ) haben sich darüber hinaus die europäischen Staaten (neben den EU-Staaten auch weitere Staaten, zum Beispiel Schweiz, Norwegen und die Türkei) zu einem Erteilungsverband zusammengeschlossen. Hierdurch ist es möglich, durch eine Anmeldung, die vom europäischen Patentamt (mit Sitz in München) geprüft wird, Patente in allen EPÜ-Ländern zu erhalten. Wenn man Patentschutz in mehreren europäischen Ländern haben möchte, kann das deutlich effizienter (und kostengünstiger) sein als den Patentierungsprozess in allen einzelnen Ländern durchzuführen.

Im Patent Cooperation Treaty (PCT) – deutsch: Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – haben sich die allermeisten Länder zu einem Anmeldeverband zusammengeschlossen. D.h. man kann eine Anmeldung für eine Vielzahl von Staaten einreichen und dann später (innerhalb von 2,5 Jahren) entscheiden, in welchen Staaten man seine Anmeldung weiterverfolgen möchte.

Was bringt mir ein Patent?

Rein rechtlich stellt ein Patent ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht dar. D.h. mit einem Patent kann man Dritte (also vor allem Wettbewerber) von der Nutzung der patentierten Erfindung ausschließen – man „monopolisiert“ also seine Erfindung. Nutzt ein Dritter die Erfindung doch, kann man ihn – notfalls gerichtlich – dazu zwingen, die Nutzung der Erfindung zu unterlassen.

Eine solche Monopolstellung stellt natürlich einen substantiellen Wettbewerbsvorteil dar und trägt daher auch zum Unternehmenswert bei. Gerade bei kleinen und jungen Unternehmen, die einen technologischen Schwerpunkt haben, kann ein solches Patent (bzw. die Aussicht darauf) einen substantiellen Wert des Unternehmens ausmachen. Wir machen immer wieder die Erfahrung, dass Investoren vor allem bei jungen Unternehmen besonders auf die Patentsituation achten und Patente bzw. Patentanmeldungen hier als eine Art Sicherheit für ihr Investment ansehen – schließlich stellt ein Patent auch eine amtliche Bestätigung dar, dass eine technologische Entwicklung neu und erfinderisch ist.

Welche Kosten sind mit der Anmeldung eines Patentes verbunden?

Es gibt grundsätzlich zwei Kostenfaktoren, die im Patentierungsprozess anfallen. Das sind einerseits die Amtsgebühren, die von den Patentämtern erhoben werden und andererseits die Kosten, die durch die Beauftragung eines Patentanwaltes anfallen. Die Beauftragung eines Patentanwaltes ist zwar nicht vorgeschrieben (und man könnte das Patenterteilungsverfahren auch ohne einen Patentanwalt durchführen) – die Praxis zeigt aber, dass es so viel Spezialwissen und Fallstricke im Patentierungsverfahren gibt, dass es eigentlich immer sinnvoll ist, einen Patentanwalt zu beautragen.

Die Amtsgebühren hängen wesentlich von dem Patentamt ab, das man mit der Recherche und der Prüfung der Patentanmeldung beauftragt. Beim Deutschen Patent- und Markenamt fallen bis zur Patenterteilung ca. € 500 an Gebühren an, beim europäischen Patentamt ca. € 4.000 (wobei hiervon ca. € 1.500 beim Beginn der Recherche und die restlichen Gebühren in den folgenden Jahren anfallen).

Die patentanwaltlichen Kosten hängen in erster Linie von dem Aufwand ab, den Euer Patentanwalt in die Ausarbeitung der Anmeldung und das weitere Verfahren investiert. Die meisten Patentanwälte haben einen Stundensatz von € 250 bis € 450. Oftmals werden für die anfängliche Ausarbeitung der Anmeldung auch Pauschalen vereinbart, die in etwa zwischen € 3.000 bis € 15.000 liegen können. Diese Preise sind sehr schwer zu vergleichen und meistens darin begründet, wie viel Aufwand der Patentanwalt in die Ausarbeitung der Anmeldung investiert, was zu einem variierenden Detailgrad der Anmeldung führen kann.

Generell sollte man damit rechnen, dass bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens weitere Anwaltskosten in Höhe von mehreren tausend Euro notwendig sind – das kann aber sehr stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel: wie viele Bescheidserwiderungen notwendig und wie aufwendig diese sind. Eine sehr grobe Schätzung wäre hier, dass die Anwaltskosten, die im Laufe des Prüfungsverfahren anfallen, ca. € 5.000 betragen.

Insgesamt muss man also mit einem Investment von ca. € 10.000 bis € 20.000 für ein Patenterteilungsverfahren rechnen.

Macht es für mich Sinn, ein Patent zu beantragen?

Schlussendlich ist das eine wirtschaftliche Frage, die der Erfinder bzw. der Unternehmer nur selbst beantworten kann. Wir können aber einige Hilfestellungen hierfür geben, die sich als sinnvolle Grundregeln herausgestellt haben.

Wie aufgezeigt stellt eine Patentanmeldung eine substantielle Investition dar. Diese lohnt sich in der Regel nur dann, wenn dem ein substantielles wirtschaftliches Interesse gegenübersteht. Unsere Daumenregel ist: Wenn Ihr jetzt € 100.000 auf den Tisch legen würdet, damit Eure Erfindung von keinen anderen genutzt wird, lohnt sich eine Patentanmeldung; wenn Ihr hierfür jetzt keine € 20.000 auf den Tisch legen würdet, muss man sehr genau hinterfragen, ob die Investition Sinn macht – dazwischen handelt es sich um einen Graubereich.

Bei der Bewertung der Investition spielen neben dem rechtlichen Vorteil des Ausschließlichkeitsrechts auch andere Aspekte eine Rolle – zum Beispiel der Werbeeffekt eines Patents und der Effekt, den ein Patent auf potentielle Investoren hat.

All diese Aspekte sollten in Euren Entscheidungsprozess, ob eine Patentanmeldung für Euch sinnvoll ist, in Betracht gezogen werden.

Habt Ihr weitere Fragen?

Wir hoffen, dass wir Eure anfänglichen Fragen beantworten konnten. Lasst uns gerne wissen, wenn Ihr weitere Fragen habt oder eine Beratung zu einer konkreten Erfindung wünscht! Ihr erreicht uns unter mail@stellbrink-partner.com oder telefonisch unter +49-89-41112880.