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Quantentechnologien auf dem Vormarsch

In den letzten Jahren hat die Präsenz von Quantentechnologien in den öffentlichen Medien zugenommen und mit Googles Ankündigung der Quantenüberlegenheit [1], die weltweit in den Medien thematisiert wurde, einen neuen Höhepunkt erreicht. Dies verdeutlicht, dass sich Quantentechnologien im Wandel von einem hochspezialisierten akademischen Bereich der (Grundlagen-)Forschung hin zu neuen technologischen Anwendungen befinden.

Ganz allgemein bewegen sich Quantentechnologien in einem Gebiet an der Grenze zwischen Physik und Technik. Dabei werden die Konzepte der Quantenphysik verwendet, um fortschrittliche Technologien bereitzustellen, die in einigen Bereichen allen heute bekannten Konzepten überlegen sein können. Typischerweise wird das Gebiet der Quantentechnologien weiter in Gruppen unterteilt, z.B.: Quantencomputing, Quantenkommunikation, Quantenmetrologie und -sensorik und Quantensimulationen.

Das zunehmende Interesse an Quantentechnologien zeigt sich auch in einer Vielzahl von staatlich geförderten Initiativen, darunter das europäische „Quantum Flagship“ für Quantentechnologien [2], das britische National Quantum Technologies Programme [3] und die US-amerikanische National Quantum Initiative [4], um nur einige zu nennen. Auch die deutsche Regierung hat ein Rahmenprogramm der Bundesregierung mit dem Titel “Quantentechnologien: von den Grundlagen bis zum Markt” [5] aufgelegt, um die Entwicklung der Quantentechnologien in Deutschland voranzutreiben.

Darüber hinaus investieren etablierte Unternehmen wie Google, Microsoft, D-Wave Systems oder IBM in ihre eigene Forschung auf dem Gebiet der Quantentechnologien. Gleichzeitig beginnen zahlreiche Start-ups, die Kommerzialisierung von Quantentechnologien voranzutreiben und ziehen erfolgreich immer mehr private Mittel durch Risikokapitalgeber an [6].

Der Aufstieg der Quantentechnologien zeigt sich auch in den Patentstatistiken, die im Allgemeinen eine wertvolle Quelle für die Untersuchung und Vorhersage von Veränderungen und Trends in der Technologie darstellen. Im letzten Jahrzehnt wurde eine Reihe von Übersichten über Patentstatistiken im Bereich der Quantentechnologie veröffentlicht, z.B. vom britischen Amt für geistiges Eigentum [7,8], dem Europäischen Patentamt [9] und der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission [10].

Im Allgemeinen zeigen Patentstatistiken eine Zunahme der mit der Quantentechnologie zusammenhängenden Anmeldungen innerhalb der letzten zehn Jahre. Beispielsweise zeigt die Abbildung unten die Anzahl der Patentanmeldungen im Bereich des Quantencomputings pro Jahr, wobei die Anmeldungen dem Land des Hauptsitzes des jeweiligen Anmelders zugeordnet wurden (eigene Darstellung basierend auf dem GFS-Bericht [10]). Die Daten zeigen, dass nach einem ersten Wachstum in den 90er Jahren die Zahl der Patentanmeldungen mehr als ein Jahrzehnt lang bei etwa 50 Anmeldungen pro Jahr stagnierte. Seit 2013 ist jedoch ein steiler Anstieg zu verzeichnen, der in etwa 4 Jahren zu einer Verdreifachung der Zahl der Anmeldungen geführt hat. Da die Daten im Juli und August 2018 erhoben wurden, sind die Zahlen für 2017 nur vorläufig und von der typischen 18-monatigen Verzögerung bei der Veröffentlichung von Patentanmeldungen betroffen.

Abbildung: Anzahl der Patentanmeldungen zum Quantencomputing pro Jahr nach dem Land, in dem der Anmelder seinen Sitz hat (Balken für 2017 schattiert, um vorläufige Ergebnisse aufgrund der typischen 18-monatigen Verzögerungszeit zwischen Einreichung und Veröffentlichung von Patentanmeldungen anzuzeigen), eigene Darstellung basierend auf dem GFS-Bericht [10].

Insgesamt zeigen die Daten ferner, dass die wichtigsten Länder und Regionen, in denen die Anmelder ihren Sitz haben, die USA, Japan, Kanada und Europa sind, gefolgt von China, Australien und Südkorea, während der Rest der Welt (RDW) nur eine vernachlässigbare Rolle spielt.

Während die Rolle Chinas im Quantencomputing begrenzt zu sein scheint, ist es im Bereich der Quantenschlüsselverteilung eindeutig führend. Hier nimmt die Zahl der Patente, die von Unternehmen mit Hauptsitz in China angemeldet werden, enorm zu und die kumulative Zahl der Patentanmeldungen entspricht bereits der Zahl der Patentanmeldungen, die in den nachfolgenden Ländern, USA und Japan, zusammen eingereicht wurden (siehe [10]).

Die Markteinführung der ersten kommerziellen Produkte auf der Grundlage der Quantentechnologie und die steigende Zahl der Patentanmeldungen auf diesem Gebiet in den letzten zehn Jahren zeigen, dass die Quantentechnologien einer wichtigen Rolle für die Technologien von morgen immer näher kommen. Da die Zahl der Anmeldungen jedoch immer noch in den unteren Tausenden liegt, scheint es noch viel Potenzial für weitere, neue Erfindungen zu geben, und wir sind gespannt auf die kommenden Entwicklungen.

Wenn Sie an der Patentierung Ihrer eigenen Erfindungen, zum Beispiel im Bereich der Quantentechnologien, interessiert sind, beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten, Ihre Ideen zu schützen, zum Beispiel durch ein Patent oder Gebrauchsmuster. Mit unserem breit gefächerten Team, das Erfahrungen in den verschiedensten Bereichen einschließlich der Quantentechnologien hat, sind wir sicher, dass wir Ihnen bei Ihrer spezifischen Erfindung helfen können. Sie erreichen uns per E-Mail unter mail@stellbrink-partner.com oder telefonisch unter +49 89 41112880.

Literaturhinweise

[1] https://blog.google/perspectives/sundar-pichai/what-our-quantum-computing-milestone-means

[2] https://qt.eu

[3] http://uknqt.epsrc.ac.uk

[4] https://www.congress.gov/bill/115th-congress/house-bill/6227/text#HDEB502BED9CC4603A0E5F21C179960E7

[5] https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Quantentechnologien.pdf

[6] https://www.nature.com/articles/d41586-019-02935-4

[7] https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/312693/informatics-quantum.pdf

[8] https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/339686/quantum-technologies.pdf

[9] http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/354147741B1D314AC1258470004DB6F9/$Datei/Patent_Einblick_Bericht-Quantum_Messtechnik_und_Abtastung_de.pdf

[10] https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/JRC115251/patent_analysis_of_selected_quantum_technologies_1.pdf

Gibt es eine Neuheitsschonfrist für Patente in Europa oder Deutschland?

Ihr habt eine großartige Erfindung gemacht und wollt diese schützen, insbesondere in Europa, aber Ihr habt die Erfindung bereits veröffentlicht? Der folgende Artikel informiert Euch über eine Neuheitsschonfrist in Deutschland, mit der Ihr Eure Erfindung – unter gewissen Voraussetzungen – in Deutschland schützen könnt.

Ein wesentliches Kriterium für die Patentierbarkeit einer Erfindung ist die Neuheit. Gemäß dem Patentrecht gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht Teil des Standes der Technik ist. Der Stand der Technik sind alle Informationen, die vor dem Anmeldetag (oder dem Prioritätstag) der Patentanmeldung bekannt sind. Das umfasst Publikationen, andere Patente, Präsentationen, Messen, Firmenbesichtigungen, die tatsächliche Nutzung der Erfindung in der Öffentlichkeit, etc. In anderen Worten gilt eine Erfindung als veröffentlicht, wenn eine unbegrenzte Anzahl von Personen potenziell Kenntnis davon erlangen konnte. Das kann bereits der Fall sein, wenn die Erfindung einer Person offenbart wird, die nicht der Geheimhaltung unterliegt. Das bedeutet insbesondere auch, dass die Entwicklung durch den Erfinder selbst nicht vor dem ersten Anmeldedatum der Patentanmeldung veröffentlicht werden darf.

Aber gibt es eine Möglichkeit, auch nach der Veröffentlichung einer Erfindung noch ein Patent zu erhalten? In einigen Ländern (z.B. in den USA) gibt es eine sogenannte Neuheitsschonfrist, typischerweise zwischen 6 und 12 Monaten, innerhalb derer eine Erfindung auch nach ihrer Veröffentlichung noch geschützt werden kann.  Das deutsche und europäische Patentrecht sieht jedoch generell keine solche Möglichkeit vor.

Es gibt eine erste Ausnahme von dieser allgemeinen Regel: Nach Art. 55 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und dem entsprechenden § 3 Abs. 5 Nr. 2 des deutschen Patentgesetzes gibt es eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. Diese gilt für alle Veröffentlichungen, die auf der Ausstellung der Erfindung auf bestimmten internationalen Messen (z.B. typischerweise der “Weltausstellung”) basieren. Nach unserer Erfahrung ist diese Bestimmung allerdings nicht besonders relevant.

Es gibt jedoch eine weitere Möglichkeit, Erfindungen zumindest in Deutschland auch dann zu schützen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden: Das deutsche Gebrauchsmuster. Das Gebrauchsmuster ist ein weiteres Schutzrecht für technische Erfindungen, das eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten vorsieht.

Grundsätzlich sind die Kriterien für ein deutsches Gebrauchsmuster die gleichen wie für ein Patent: Für einen wirksamen Schutz muss die Erfindung neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Die wesentlichen Unterschiede zu einem Patent bestehen darin, dass die Anmeldung nicht auf die Erfüllung der geforderten Kriterien geprüft wird und keine Verfahren geschützt werden können. Außerdem beträgt die Laufzeit des deutschen Gebrauchsmusters maximal 10 Jahre (im Vergleich zum Patent, das bis zu 20 Jahre gültig ist).

Eine Beschreibung oder Verwendung, die innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der Einreichung der Anmeldung (oder dem Prioritätstag) vorgenommen wird, gilt jedoch nicht als Stand der Technik, wenn diese auf der Ausarbeitung des Anmelders beruht. Das heißt, für die eigenen Offenlegungen des Anmelders (oder seines Rechtsvorgängers) gibt es eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. Darüber hinaus ist eine öffentliche Vorbenutzung nur dann relevant, wenn sie in Deutschland stattgefunden hat.

Darüber hinaus kann ein deutsches Gebrauchsmuster auch aus einer anhängigen Patentanmeldung mit Wirkung für Deutschland abgezweigt werden, d.h. aus einer deutschen, europäischen oder PCT-Anmeldung (für die beiden letzteren nur, wenn Deutschland benannt ist). Die Abzweigung des Gebrauchsmusters kann innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Anhängigkeit der Anmeldung endet (z.B. kann das Gebrauchsmuster bis zum 31. März abgezweigt werden, wenn die dem Gebrauchsmuster zu Grunde liegende Anmeldung am 03. Januar als zurückgezogen gilt). Ein solches abgezweigtes Gebrauchsmuster genießt den Anmeldetag und den Prioritätstag der Anmeldung, auf die es sich stützt.

Damit ist es möglich, auch nach der Veröffentlichung Schutz für eine Erfindung zu erhalten, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung eine Anmeldung eingereicht wird und ein auf dieser Anmeldung beruhendes Gebrauchsmuster innerhalb der entsprechenden Fristen eingereicht wird. Beispiele hierfür sind: (i) das Gebrauchsmuster wird innerhalb von 6 Monaten nach der Veröffentlichung eingereicht; (ii) eine Patentanmeldung wird innerhalb dieser Zeit eingereicht und das Gebrauchsmuster beansprucht die Priorität der Patentanmeldung; oder (iii) ein Gebrauchsmuster wird aus einer solchen Anmeldung abgeleitet. Neben der Neuheitsschonfrist sind Gebrauchsmuster auch deshalb vorteilhaft, weil sie relativ geringe Kosten verursachen und lediglich ein kurzes Registrierungsverfahren von nur wenigen Monaten erfordern. Für ein Gebrauchsmuster besteht aber ein größeres Risiko, dass es aufgrund der fehlenden Prüfung angegriffen wird und womöglich auf Grund der fehlenden materiellen Prüfung vor der Eintragung für ungültig erklärt wird.

In jedem Fall bietet Euch das Gebrauchsmuster unter den genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, Eure Erfindung in Deutschland (und damit im größten Markt Europas) zu schützen, auch wenn Ihr die Erfindung bereits veröffentlicht habt.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema oder wenn Ihr Beratung zu einer bestimmten Erfindung wünschen, stehen wir Euch gerne zur Verfügung. Bitte teilt uns auch mit, wenn Ihr von anderen Rechtsordnungen in Europa wisst, in denen es eine entsprechende Neuheitsschonfrist gibt. Ihr erreicht uns per E-Mail an mail@stellbrink-partner.com oder telefonisch unter +49-89-41112880. Wir sind immer gerne für Euch da!

Quintett verstärkt Stellbrink & Partner

Wir freuen uns mitteilen zu können, dass wir unser Team in den vergangenen Monaten um insgesamt 5 neue Mitarbeiter verstärken konnten.

Bereits im August 2018 hat Jennifer Toporowicz ihre Ausbildung zur Patentanwaltsfachangestellten bei uns begonnen. Sie unterstützt unsere Mandanten und uns bei allen prozessualen Angelegenheiten in den Verfahren, die wir betreuen.

Im Oktober 2018 haben Shweta Agarwal und Diana Jaber unser Team verstärkt: Diana unterstützt uns bei allen administrativen und organisatorischen Angelegenheiten. Shweta hat ihren Master-Abschluss in Astronomie und Astrophysik an der University of Manchester erworben und war danach am Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik tätig, ehe sie sich unserer Kanzlei angeschlossen hat. Sie absolviert bei uns ihre Ausbildung zur europäischen Patentanwältin.

Im Dezember 2018 konnten wir Lukas Huthmacher und Richard Schild in unserem Team begrüßen. Beide absolvieren bei uns ihre Ausbildung zum deutschen und europäischen Patentanwalt. Richard hat im Maschinenbau ein Doppelmasterprogramm des Karlsruher Instituts für Technologie und der französischen Arts et Métiers ParisTech absolviert und war für ein Startup tätig, ehe er sich uns angeschlossen hat. Lukas hat vor seiner Tätigkeit bei uns an der ETH Zürich Physik studiert und kürzlich seinen PhD in Physik an der University of Cambridge erworben.

Wir freuen uns, dass wir alle offenen Positionen im vergangenen Jahr mit geeigneten Kandidaten besetzen konnten und unsere Leistungen so einem stetig wachsenden Mandantenstamm zur Verfügung stellen können.

Warum sitzt mein Patentanwalt in München?

In Deutschland gibt es ca. 4.400 Patentanwälte, von denen ca. 1.600 in München sitzen. D.h. ungefähr jeder dritte Patentanwalt in Deutschland ist in München tätig. In diesem Artikel wollen wir die Frage beantworten, warum das so ist.

Ein erster Grund dürfte die Dichte an sehr guten technischen Universitäten in München sein. Um Patentanwalt zu werden, muss man ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben. In München gibt es mit der Technischen Universität und der Ludwig-Maximilians-Universität zwei große Universitäten, die sowohl national als auch international einen hervorragenden Ruf für ingenieur- und naturwissenschaftliche Fächer genießen. Daher gibt es in München viele potentielle Kandidaten für den Beruf des Patentanwaltes.

Darüber hinaus haben auch viele technisch geprägte Unternehmen ihren Sitz in München oder Umgebung – beispielsweise BMW, Siemens und Infineon. Diese Unternehmen beschäftigen nicht nur zahlreiche Patentanwälte bei sich, sondern greifen oft auch auf externe Patentanwälte zurück.

Ein weiterer Grund – und vermutlich der wichtigste – ist, dass das Europäische Patentamt, das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht in München beheimatet sind. Die Patentämter sind für die Prüfung von europäischen bzw. deutschen Patentanmeldungen zuständig und das Bundespatentgericht überprüft auf Antrag Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes. Als Patentanwalt tritt man regelmäßig vor diesen Ämtern bzw. diesem Gericht auf – beispielsweise in mündlichen Verhandlungen. Ein Kanzleistandort in München ist daher vorteilhaft, weil man kurze Wege hat und den Mandanten Kosten für lange Anreisen und Übernachtungen ersparen kann. Darüber hinaus führt die Tatsache, dass die Patentämter und das Patentgericht in München sind, auch zu einem hervorragenden „Ökosystem“: In München sind eine Vielzahl von Patentprüfern, Patentrichtern und Patentanwälten beheimatet, was den fachlichen Austausch enorm fördert – sowohl den Austausch auf Konferenzen als auch den informellen Austausch.

All diese Gründe machen München als Standort für Patentanwälte überaus interessant und haben auch uns dazu bewogen, unsere Kanzlei in München zu etablieren.

Haben Sie weitere Fragen zum Gebiet des Patentrechts? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter +49-89-41112880 oder per E-Mail an mail@stellbrink-partner.com. Falls Sie sich für den Beruf des Patentanwalts oder allgemein für die Mitarbeit in unserer Kanzlei interessieren, melden Sie sich auch gerne unter der oben genannten Nummer oder per E-Mail an careers@stellbrink-partner.com. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören!

Breaking: UK ratifies the UPC agreement

On April 26th, the United Kingdom became the nation to ratify the Unitary Patent Court agreement, bringing the Unitary Patent closer to reality. Once in force, the agreement will make it possible to enforce IP rights across all countries that have ratified the agreement via a single court. With its implementation, the UPC agreement will bring forth closer European integration as regards patent litigation.

As our readers may recall, to enter into force, the UPC must be ratified by at least 13 nations, as well as all three of Germany, France and the UK (as the three nations with the largest number of active European patents). After Brexit, all eyes have been on the UK, as the UPC agreement was suddenly up in the air again. With the ratification by the UK, the last obstacle on the path to a Unitary Patent remains a German constitutional court challenge to the agreement, still pending at this date. The pressure is now on, and many heads will turn toward Germany with the hope and expectation to resolve the challenge quickly.

Patent, Marke oder Design? Wie Ihr das richtige Schutzrecht findet

In den letzten Jahren haben wir zahlreiche Gründer und Startups betreut und konnten immer wieder sehen, wie aus cleveren technischen Ideen Unternehmen mit mehr als hundert Mitarbeitern entstanden sind. Das freut uns, und es macht uns stolz, einen Teil zum Erfolg unserer Mandanten beitragen zu können.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass sich bei Gründern und Startups am Anfang des Patentierungsprozesses immer wieder dieselben Fragen stellen, die wir hier beantworten möchten.

Was ist der Unterschied zwischen Patenten, Marken und Designs?

Es gibt ganz unterschiedliche Schutzrechte, die einen ganz unterschiedlichen Schutz gewähren:

Patente sind technische Schutzrechte – durch sie werden technische Lehren geschützt. Das kann zum Beispiel eine neue Technologie in einem Roboter oder ein technisch neues Verfahren sein. Als plakatives Beispiel kann der Airbag in einem Auto dienen: Hier wird ein Problem (Schutz der Insassen beim Unfall) durch technische Mittel (schnelles Aufblasen eines Luftkissens) gelöst.

Als Marke kann man sich alles (genauer: alle „Zeichen“) schützen lassen, was im Geschäftsverkehr als Herkunftshinweis verstanden werden kann. Das sind vor allem Worte (zum Beispiel „Apple“) und Bilder (zum Beispiel das Apple-Logo) sowie Kombinationen hieraus. Es gibt zwar auch andere Markenarten (zum Beispiel Farbmarken) – allerdings sind diese in der Praxis deutlich weniger häufig als die oben genannten Marken, weswegen wir an dieser Stelle nicht genauer darauf eingehen.

Mittels einem Design kann man sich die Formgebung eines Produktes schützen lassen. Ein prominentes Beispiel hierfür ist sicherlich das iPhone. Neben sehr vielen Patenten, die die technische Funktionalität dieses Produktes schützen, dürfte auch die Formgebung als solche geschützt sein. Designs hießen früher in Deutschland Geschmacksmuster, was nicht mit Gebrauchsmustern (siehe unten) zu verwechseln ist.

Bei Gebrauchsmustern handelt es sich nämlich um den kleinen Bruder des Patentes – auch das Gebrauchsmuster ist ein technisches Schutzrecht, das technische Erfindungen schützt. Im Vergleich zum Patent unterscheidet es sich dadurch, dass (1) es nicht geprüft ist und dass man (2) mit dem Gebrauchsmuster keine Verfahren schützen kann.

Bei Stellbrink & Partner fokussieren wir uns derzeit auf die technischen Schutzrechte – also auf Patente und Gebrauchsmuster, weshalb sich die Erläuterung weiterer Fragen darauf bezieht. Gerne helfen wir Euch aber bei Fragen zu den anderen Schutzrechten weiter – auch hier haben wir Kenntnisse, mit denen sich die allermeisten Fragen beantworten lassen. Außerdem können wir auf ein großes Netzwerk zurückgreifen und Euch bei Spezialfragen an Spezialisten in dem jeweiligen Fachgebiet weiter vermitteln.

Was kann ich mit Patenten schützen?

Wie bereits aufgezeigt sind Patente technische Schutzrechte (zumindest in Europa). D.h. hiermit kann man sich technische Lösungen schützen lassen. Das ist immer dann gegeben, wenn man die „Naturkräfte“ oder Ingenieursfähigkeiten nutzt, um ein Problem zu lösen.

Das klingt erstmal hochtrabend, ist es in vielen Fällen aber gar nicht – am Ende braucht man im Wesentlichen eine (pfiffige) Idee, die ein Produkt oder einen Prozess gegenüber anderen Produkten oder Prozessen besser (oder auch nur anders) macht. Dabei erstrecken sich patentfähige Erfindungen von Hochtechnologiegebieten (zum Beispiel Raumfahrt) bis hin zu Alltagsgegenständen – auch eine Wäscheklammer wäre patentfähig (wenn es sie nicht schon gäbe).

Nicht patentfähig sind reine Business-Methoden – hier sind die Problemstellungen und die Lösungen nicht technischer, sondern rein wirtschaftlicher Natur.

Besonders interessant sind hinsichtlich der Patentfähigkeit auch computerimplementierte Erfindungen, die so relevant sind, dass wir ihnen einen eigenen Abschnitt gewidmet haben.

Wenn sich Gründer oder Entwickler die Frage stellen, ob ihre Entwicklung patentierbar ist, ist die Antwort in den allermeisten Fällen „Ja“ – zumindest lehrt uns das unsere Erfahrung. Solltet Ihr diesbezüglich Zweifel oder Fragen haben, raten wir immer dazu, einen Patentanwalt zu kontaktieren, der Euch schnell und unkompliziert sagen kann, ob Eure Zweifel begründet sind.

Kann man Software und computerimplementierte Erfindungen schützen?

Sehr viele Fragestellungen in der Erstberatung betreffen heute Software- bzw. computerimplementierte Erfindungen.

In Europa ist es gesetzlich geregelt, dass Software als solche nicht patentierbar ist. Grundsätzlich soll damit verhindert werden, dass Aspekte, für die kein Patentschutz erlangt werden kann (zum Beispiel eine Business-Methode) schon alleine dadurch patentfähig werden, dass sie auf einem Computer (und damit mit technischen Mitteln) durchgeführt werden. Daher ist Software als solche nicht patentfähig. Eine auf einem Computer realisierte reine Business-Methode kann also in Europa nicht patentiert werden.

Allerdings gibt es auch Software oder computerimplementierte Erfindungen, die aus weiteren Gründen technisch sind. Findet man zum Beispiel einen Computer-Algorithmus, der besonders schnell und wenig anfällig für Fehler Messgrößen auswerten kann und verwendet diesen, um einen Airback im Crashfall schneller auszulösen, so wird mittels des Algorithmus ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst, was dem Patentschutz zugänglich ist.

Die konkreten Fragestellungen spielen sich fast immer zwischen den oben dargestellten Extremen ab. Viel zu oft hören wir allerdings von Startups, denen grundsätzlich von einer Patentanmeldung abgeraten wurde, weil sie „nur“ eine Software erfunden haben. Wir sind der festen Überzeugung, dass diese Sichtweise zu kurz greift und man sich immer mit dem konkreten Einzelfall befassen muss.

Was sind die Voraussetzungen für Patentschutz? 

In den vorstehenden Fragen haben wir uns in erster Linie damit beschäftigt, ob eine Entwicklung dem Patentschutz per se zugänglich ist. Hierbei handelt es sich um die Patentfähigkeit im engeren Sinne – man könnte das auch als Technizität bezeichnen, da nur technische Entwicklungen per se patentfähig sind.

Allerdings gibt es weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein Patent zu erhalten.

Eine wesentliche Voraussetzung ist die Neuheit. Um ein wirksames Patent zu erhalten, muss die Erfindung, die damit geschützt werden soll, neu sein. Das bedeutet, dass die Erfindung nicht bereits vor dem Tag, an dem die Patentanmeldung eingereicht wird, öffentlich war. Öffentlich ist eine Erfindung immer dann, wenn sie potentiell einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich ist. Beispiele hierfür können Veröffentlichungen in einem Patent oder in einem Journal sein, aber auch Präsentationen, Verkäufe, Messeausstellungen, Firmenbesichtigungen, etc. (wobei es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt). Für die Frage der Neuheit werden grundsätzlich sowohl Eure Veröffentlichungen als auch alle weiteren Veröffentlichungen berücksichtigt – also auch Patente und weitere Veröffentlichungen von Dritten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass jeder Kontakt, der nicht der Verschwiegenheit unterliegt, eine Veröffentlichung darstellen kann. Falls Ihr eine Patentanmeldung beabsichtigt oder in Erwägung zieht, ist es also wichtig, dass diese eingereicht wird, bevor Ihr die Erfindung Menschen mitteilt, die nicht der Verschwiegenheit unterliegen. Allerdings gibt es hiervon einige Ausnahmen – d.h. selbst wenn Ihr Eure Erfindung bereits veröffentlicht habt, gibt es in einigen Ländern noch die Möglichkeit, innerhalb einer Schutzfrist (je nach Land üblicherweise zwischen 6 und 12 Monate) einen Schutz zu erlangen. Sollte das der Fall sein, solltet Ihr Euch umgehend beraten lassen!

Die oben angesprochene Neuheit ist dann gegeben, wenn es Eure Erfindung in dieser Art bisher noch nicht gegeben hat. Eure Erfindung wird also mit den Produkten und Schriften verglichen, die vor dem Tag Eurer Patentanmeldung veröffentlicht wurden (= Stand der Technik). Ist Eure Erfindung noch nicht im Stand der Technik enthalten, ist sie neu.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Eure Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Das ist dann der Fall, wenn Eure Erfindung nicht naheliegend ist. Durch dieses Erfordernis wird verhindert, dass gewöhnliche Weiterentwicklungen durch ein Patent geschützt werden. Einen Patentschutz soll es immer nur für die Entwicklungen geben, die über das normale fachmännische Können hinausgehen. Ersetzt man zum Beispiel bei einem Bauteil einen Nagel durch eine Schraube, ist das gemäß den oben stehenden Ausführungen neu – dieses Bauteil hat es in dieser Form nämlich noch nicht gegeben. Allerdings liegt so ein Austausch (zumindest in den meisten Fällen) im normalen fachmännischen Können, sodass eine solche Weiterentwicklung naheliegend ist und daher keine erfinderische Tätigkeit aufweist. Die erfinderische Tätigkeit bedarf immer einer detaillierten Prüfung im Einzelfall.

Wie groß sind die Chancen, ein Patent zu erhalten?

Nach unserer Erfahrung ist es in den meisten Fällen möglich, für eine Erfindung (so man sie denn nicht selbst vor Anmeldung offenbart hat) ein Patent zu erhalten. Die entscheidende Frage ist nach unserer Auffassung weniger, ob man ein Patent erhält, sondern wie breit der Schutzbereich ist, den man durch das Patent erhält.

Das wollen wir an Hand von einem Beispiel verdeutlichen: Wir haben in der Vergangenheit verschiedene Patentstreitigkeiten geführt, die eine Wundbehandlungsvorrichtung betreffen. Kurz zusammengefasst wurde herausgefunden, dass es vorteilhaft sein kann, große Wunden mit einem luftdichten Schaumstoffverband zu behandeln, an den man einen Unterdruck anlegt. Bei einer solchen Erfindung (definiert durch „luftdichter Schaumstoffverband + Unterdruck“) könnte man sich darüber streiten, ob sie in Anbetracht von luftdichten Schaumstoffverbänden und in der Kenntnis, dass eine Wunddrainage mit Unterdruck vorteilhaft sein kann, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Hat man aber weitere Merkmale, die einen von dieser Kombination abgrenzen (zum Beispiel einen besonders auf den Unterdruck abgestimmten Schaumstoffverband, einen besonders geeigneten Klebstoff zum Anbringen des Verbandes), so ist es sehr viel wahrscheinlicher, für eine solche Kombination ein Patent zu erhalten.

Nach unserer Erfahrung lassen sich die meisten neuen technischen Entwicklungen durch ein Patent schützen – die Frage ist allerdings, wie allgemein bzw. breit der Schutz ist, den man hierdurch erlangt.

Wie ist der Prozess, bis ich ein Patent erhalte?

Der Patentierungsprozess startet damit, dass man eine Patentanmeldung ausarbeitet. Das geschieht idealerweise in enger Abstimmung zwischen dem Erfinder und dem Patentanwalt. Die Patentanmeldung führt aus, von welchem Stand der Technik die Erfindung ausgeht, was daran nachteilig ist und erläutert dann die Erfindung. Besonders wichtig sind die Patentansprüche, die angeben, wofür man Schutz beansprucht. Das Ausarbeiten der Patentanmeldung nimmt üblicherweise einige Wochen in Anspruch – zur Not (vor allem, wenn eine Veröffentlichung kurz bevorsteht) kann eine Patentanmeldung aber auch in deutlich kürzerer Zeit ausgearbeitet werden.

Eine solche Patentanmeldung reicht man dann beim Patentamt ein und beauftragt das Patentamt mit der Recherche und Prüfung. Das Patentamt recherchiert und prüft sodann, ob die Voraussetzungen für ein Patent gegeben sind. Neben einigen formalen Voraussetzungen prüft das Patentamt mittels der Recherche vor allem, ob die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Falls das Patentamt zu dem Schluss kommt, dass die Patentanmeldung in der eingereichten Form nicht gewährbar ist, teilt das Patentamt dies in einem Bescheid mit und man erhält die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Auf einen solchen Bescheid reicht man sodann eine Bescheidserwiderung ein, bei der man die Ansprüche (das, was den Schutz definiert) ändert und seine Argumente vorträgt.

Das Patentamt erhebt so oft in Bescheiden Einwendungen, bis es der Auffassung ist, dass die Sache zu einer Entscheidung – Gewährung des Patentes oder Zurückweisung – reif ist.

Wie viele solche „Runden“ von Bescheiden und Bescheidserwiderungen notwendig sind, ehe das Verfahren abgeschlossen ist, kann sehr stark variieren. Aus unserer Erfahrung sollte der Mittelwert bei ca. 2 bis 3 solcher Bescheide liegen. Jeder Bescheid und jede Bescheidserwiderung nimmt ca. ein halbes Jahr in Anspruch (wobei auch das stark variieren kann), sodass man durchschnittlich mit ca. 2 bis 3 Jahren rechnen muss, ehe man eine Entscheidung erhält. In dringenden Fällen (zum Beispiel, wenn ein Wettbewerber eine Erfindung nutzt) kann dieses Verfahren jedoch beschleunigt werden.

Ist ein Patent weltweit gültig?

Grundsätzlich herrscht bei Patenten das Territorialitätsprinzip. D.h. dass jeder Staat (nur) für sein Staatsgebiet Patente erteilen kann. Das heißt: Grundsätzlich sind Patente nationale Schutzrechte und man muss grundsätzlich für jedes Land, in dem man Patentschutz haben möchte, eine eigene Anmeldung einreichen

Es gibt aber verschiedene Rechte und Verträge, in denen sich mehrere Staaten zusammengeschlossen haben, um den Patentierungsprozess zu vereinfachen.

Zunächst einmal gilt für die allermeisten Länder ein Prioritätsrecht. Nach diesem hat jeder Anmelder das Recht, innerhalb von einem Jahr weitere Nachanmeldungen zu tätigen. Soweit diese dieselbe Erfindung betreffen wie die erste Anmeldung, werden die Nachanmeldungen so behandelt als wären sie am Tag der ersten Anmeldung eingereicht worden. Das ist insbesondere dafür relevant, was als Stand der Technik in Betracht gezogen wird und spielt daher bei der Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit eine Rolle. Wenn Ihr also heute eine Anmeldung einreicht, habt Ihr ein Jahr lang Zeit, weitere Nachanmeldungen zu tätigen und der in dieser Zeit veröffentlichte Stand der Technik (und insbesondere auch Eure Tätigkeiten) werden für diese Nachanmeldungen nicht betrachtet.

In der europäischen Patentübereinkunft (EPÜ) haben sich darüber hinaus die europäischen Staaten (neben den EU-Staaten auch weitere Staaten, zum Beispiel Schweiz, Norwegen und die Türkei) zu einem Erteilungsverband zusammengeschlossen. Hierdurch ist es möglich, durch eine Anmeldung, die vom europäischen Patentamt (mit Sitz in München) geprüft wird, Patente in allen EPÜ-Ländern zu erhalten. Wenn man Patentschutz in mehreren europäischen Ländern haben möchte, kann das deutlich effizienter (und kostengünstiger) sein als den Patentierungsprozess in allen einzelnen Ländern durchzuführen.

Im Patent Cooperation Treaty (PCT) – deutsch: Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – haben sich die allermeisten Länder zu einem Anmeldeverband zusammengeschlossen. D.h. man kann eine Anmeldung für eine Vielzahl von Staaten einreichen und dann später (innerhalb von 2,5 Jahren) entscheiden, in welchen Staaten man seine Anmeldung weiterverfolgen möchte.

Was bringt mir ein Patent?

Rein rechtlich stellt ein Patent ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht dar. D.h. mit einem Patent kann man Dritte (also vor allem Wettbewerber) von der Nutzung der patentierten Erfindung ausschließen – man „monopolisiert“ also seine Erfindung. Nutzt ein Dritter die Erfindung doch, kann man ihn – notfalls gerichtlich – dazu zwingen, die Nutzung der Erfindung zu unterlassen.

Eine solche Monopolstellung stellt natürlich einen substantiellen Wettbewerbsvorteil dar und trägt daher auch zum Unternehmenswert bei. Gerade bei kleinen und jungen Unternehmen, die einen technologischen Schwerpunkt haben, kann ein solches Patent (bzw. die Aussicht darauf) einen substantiellen Wert des Unternehmens ausmachen. Wir machen immer wieder die Erfahrung, dass Investoren vor allem bei jungen Unternehmen besonders auf die Patentsituation achten und Patente bzw. Patentanmeldungen hier als eine Art Sicherheit für ihr Investment ansehen – schließlich stellt ein Patent auch eine amtliche Bestätigung dar, dass eine technologische Entwicklung neu und erfinderisch ist.

Welche Kosten sind mit der Anmeldung eines Patentes verbunden?

Es gibt grundsätzlich zwei Kostenfaktoren, die im Patentierungsprozess anfallen. Das sind einerseits die Amtsgebühren, die von den Patentämtern erhoben werden und andererseits die Kosten, die durch die Beauftragung eines Patentanwaltes anfallen. Die Beauftragung eines Patentanwaltes ist zwar nicht vorgeschrieben (und man könnte das Patenterteilungsverfahren auch ohne einen Patentanwalt durchführen) – die Praxis zeigt aber, dass es so viel Spezialwissen und Fallstricke im Patentierungsverfahren gibt, dass es eigentlich immer sinnvoll ist, einen Patentanwalt zu beautragen.

Die Amtsgebühren hängen wesentlich von dem Patentamt ab, das man mit der Recherche und der Prüfung der Patentanmeldung beauftragt. Beim Deutschen Patent- und Markenamt fallen bis zur Patenterteilung ca. € 500 an Gebühren an, beim europäischen Patentamt ca. € 4.000 (wobei hiervon ca. € 1.500 beim Beginn der Recherche und die restlichen Gebühren in den folgenden Jahren anfallen).

Die patentanwaltlichen Kosten hängen in erster Linie von dem Aufwand ab, den Euer Patentanwalt in die Ausarbeitung der Anmeldung und das weitere Verfahren investiert. Die meisten Patentanwälte haben einen Stundensatz von € 250 bis € 450. Oftmals werden für die anfängliche Ausarbeitung der Anmeldung auch Pauschalen vereinbart, die in etwa zwischen € 3.000 bis € 15.000 liegen können. Diese Preise sind sehr schwer zu vergleichen und meistens darin begründet, wie viel Aufwand der Patentanwalt in die Ausarbeitung der Anmeldung investiert, was zu einem variierenden Detailgrad der Anmeldung führen kann.

Generell sollte man damit rechnen, dass bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens weitere Anwaltskosten in Höhe von mehreren tausend Euro notwendig sind – das kann aber sehr stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel: wie viele Bescheidserwiderungen notwendig und wie aufwendig diese sind. Eine sehr grobe Schätzung wäre hier, dass die Anwaltskosten, die im Laufe des Prüfungsverfahren anfallen, ca. € 5.000 betragen.

Insgesamt muss man also mit einem Investment von ca. € 10.000 bis € 20.000 für ein Patenterteilungsverfahren rechnen.

Macht es für mich Sinn, ein Patent zu beantragen?

Schlussendlich ist das eine wirtschaftliche Frage, die der Erfinder bzw. der Unternehmer nur selbst beantworten kann. Wir können aber einige Hilfestellungen hierfür geben, die sich als sinnvolle Grundregeln herausgestellt haben.

Wie aufgezeigt stellt eine Patentanmeldung eine substantielle Investition dar. Diese lohnt sich in der Regel nur dann, wenn dem ein substantielles wirtschaftliches Interesse gegenübersteht. Unsere Daumenregel ist: Wenn Ihr jetzt € 100.000 auf den Tisch legen würdet, damit Eure Erfindung von keinen anderen genutzt wird, lohnt sich eine Patentanmeldung; wenn Ihr hierfür jetzt keine € 20.000 auf den Tisch legen würdet, muss man sehr genau hinterfragen, ob die Investition Sinn macht – dazwischen handelt es sich um einen Graubereich.

Bei der Bewertung der Investition spielen neben dem rechtlichen Vorteil des Ausschließlichkeitsrechts auch andere Aspekte eine Rolle – zum Beispiel der Werbeeffekt eines Patents und der Effekt, den ein Patent auf potentielle Investoren hat.

All diese Aspekte sollten in Euren Entscheidungsprozess, ob eine Patentanmeldung für Euch sinnvoll ist, in Betracht gezogen werden.

Habt Ihr weitere Fragen?

Wir hoffen, dass wir Eure anfänglichen Fragen beantworten konnten. Lasst uns gerne wissen, wenn Ihr weitere Fragen habt oder eine Beratung zu einer konkreten Erfindung wünscht! Ihr erreicht uns unter mail@stellbrink-partner.com oder telefonisch unter +49-89-41112880.

 

 

Chemiker Christian Fernández Solis neu bei Stellbrink & Partner!

Wir freuen uns mitteilen zu können, dass Christian Fernández Solis seit Dezember 2017 bei Stellbrink & Partner tätig ist.

Christian Fernández Solis | PhD | MEng | Patent Attorney TraineeChristian ist promovierter Chemiker mit Schwerpunkt physikalische Chemie und hat bereits in verschiedenen internationalen Stationen seine Leistungsfähigkeit bewiesen: Nachdem er das Studium der Industriellen Chemie in Asunción (Paraguay) als Jahrgangsbester abgeschlossen hat und seinen Master in Engineering in Material- und Umweltwissenschaften an der Nagoya Universität (Japan) absolviert hat, hat er an der Ruhr-Universität in Bochum promoviert und im Anschluss daran am Max-Planck-Institut für Eisenforschung in Düsseldorf gearbeitet.

Christian spricht 6 Sprachen fließend und verstärkt weiter unsere Kompetenzen auf den Gebieten Chemie und Materialwissenschaften.

„Wir sind froh, dass wir Christian für uns gewinnen konnten“, sagt Axel Stellbrink. „Wir wissen, dass Christian bei verschiedenen Kanzleien zu Vorstellungsgesprächen eingeladen war und sich dann bewusst für uns entschieden hat. Ausschließlich die Besten einzustellen, ist ein Eckpfeiler unserer Strategie, und wir freuen uns immer wieder zu sehen, dass wir die talentiertesten Individuen für uns begeistern können.“

Willkommen im Team, Christian!

STANDARD-ESSENTIAL PATENTS & FRAND LICENSES

In the recent past, standard-essential patents (SEP) and FRAND licenses have played an important role in many patent infringement proceedings. FRAND licenses are licenses that are fair, reasonable, and non-discriminatory.

The basic rationale is the following: There are some patents protecting a technological standard, e.g., a patent that is essential for a mobile communication standard. That is, anyone using this mobile communication network has to make use of this patent. Such patents would grant the patentee a disproportional amount of power if the patentee could exclude any other party from using this patent. This is why the patentee is obliged to grant a FRAND license to any party willing to accept such a license. In particular, the patentee of a standard-essential patent cannot successfully assert a cease and desist claim in court if the other party is willing to accept a FRAND license.

While the above illustrates the general idea, there have been numerous questions as to which obligations the patentee and the user of an SEP have to meet to fulfill their requirements relating to the FRAND license and to the licensing negotiations. For Germany, some of these questions have been answered by recent case law, some of which will be reviewed in this article.

One of the most fundamental decisions relating to SEP and FRAND was issued by the European Court of Justice (ECJ) with its judgement C-170/13 dated July 16th, 2015.The ruling concerned the circumstances under which the patentee of an SEP can assert cease and desist claims in court proceedings. As already stated, in general, the patentee is not allowed to do so if the alleged infringer is willing to take a license and does not delay the licensing negotiations.

In that regard, the patentee and the alleged infringer have to follow a certain procedure during the licensing negotiations

1. Before asserting the cease and desist claim in court proceedings, the patentee has to inform the alleged infringer of the patent claim (patentee informing alleged infringer).

2. The alleged infringer then has to request a license under FRAND conditions within a short time (FRAND request).

3. In turn, the patentee has to make a FRAND offer including details as regards the royalty rate and its calculation (FRAND offer). A recent decision by the Higher District Court Düsseldorf also states that the patentee has to substantiate how the asserted patents are infringed. This includes references to the respective standard and claim charts (see OLG Düsseldorf, I-15 U 66-15, decision of 17. November 2016).

4. a) The alleged infringer can either accept the FRAND offer (FRAND acceptance) OR

4. b) The alleged infringer can make a counter offer complying with FRAND conditions (FRAND counter offer).

If this is the case, and the patentee does not accept the counter offer, the alleged infringer has to render account for the usage of the patent and furnish a respective security.

If the alleged infringer complies with their duties (including a FRAND request in due time and a FRAND acceptance or counter offer), the patentee cannot assert the cease and desist claims in court.

The above considerations (and further considerations on the exact case and more specific case law) will have to be taken into account by anyone wanting to assert a SEP and by anyone being attacked with a SEP.

Stelbrink & Partner LogoOf course, the above is just a very short summary of some of the recent decisions relating to SEP and FRAND licenses in Germany, and that many others exist, providing further details on individual questions. However, mentioning all of them would render this article too complex, as it is only intended to provide an introduction and a high-level summary. It is generally noted that this article can never replace individual legal counselling. If you have any question relating to SEP and/or FRAND licenses, please feel free to contact us at mail@stellbrink-partner.com. We are always happy to help you.

Bumpy Road Ahead for the Unitary Patent

The unitary patent has been in the works for a number of years. The basic idea is simple: allow for a central system of patent litigation for patents in Europe (as opposed to litigation being tied to each of the individual countries where a European patent is validated). Based on the agreed rules, a new court would be established having a central division in Paris, London, and Munich.

For the unitary patent to come into effect, France, the UK and Germany must ratify the agreement. France has done so in 2014 already. Ratification by the UK has been called into question after the Brexit vote, but since then there have been statements by the members of the UK government indicating that they are still open to ratifying the agreement. On June 13th, a new obstacle to the implementation of the unitary patent emerged. Germany, which was well on course to ratifying the agreement, put a halt to it in view of a complaint from an unnamed individual insinuating that the ratification would violate German law. The German constitutional court in Karlsruhe put the ratification process on hold while it investigates the complaint.

Although accelerated proceedings are expected, the process is likely to further delay the implementation of the unitary patent and the start of operation of the Unified Patent Court. It now seems more and more unlikely that the courts can start reviewing their first cases in December 2017, as originally planned. With further delay of German ratification, the UK’s Brexit negotiations can also further affect the start of the unified court’s operations. We will keep you updated on any further developments in the long and difficult story of the unitary patent.